Satzung des Tierschutzvereins

„Pfotenhilfe Naxos e.V.“

§ 1 Name und Sitz 

  1. Der Verein führt den Namen „Pfotenhilfe Naxos“.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein wurde am 30.06.2019 gegründet. Der Sitz des Vereins ist in Viersen.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist,

die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 (2) Nr. 14 AO.

Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Aufklärung und Beratung zum Thema Tierschutz durch aktive Hilfsangebote
  • Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken, die Tierliebe zu fördern und sich für bessere artgerechte Haltung sowie Pflege einzusetzen
  • finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Vereine, Tierheime und Tierschutzorganisationen in Form von Geld- oder  Sachleistungen. Diese Hilfeleistung kann auch an ausländische Träger unter Beachtung des steuerbegünstigen Zwecks erfolgen und damit dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen.
  • Gewährung von Hilfe und Unterstützung in Not geratener Tiere im In- und EU-Ausland.
  • Förderung und Unterstützung bei der Vermittlung von Tierpatenschaften.
  • Förderung und Aufklärung artgerechter Haltung von Tieren
  • Finanzielle Unterstützung von Kastrationsaktionen zur Verhinderung der ungewollten Weitervermehrung von Tieren
  • Übernahme von Tierarztkosten von misshandelten und ausgesetzten Tieren im In- und EU-Ausland.
  • Einrichtung von Pflegestellen zur befristeten Aufnahme zu vermittelnder Tiere, hierbei insbesondere Kostenübernahme der Versorgung und Kostenübernahme bei tierärztlicher Betreuung.
  • Workshops und Aktionstage für Kinder und Jugendliche zum verantwortungsvollen Umgang mit Tieren.
  • Aufklärung insbesondere bei Adoption von Tieren aus ausländischen Tierheimen
  • Beschaffung und Bereitstellung finanzieller, materieller und ideeller Mittel, im Besonderen: Arznei- und Futtermittel für die Verbesserung der Lebensumstände und der medizinischen Versorgung.
  • Die Durchführung von Spendenaktionen und Sammlungen, deren Erträge ausschließlich für Zwecke des Tierschutzes verwendet werden. 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

§ 6 Verbot von Begünstigungen

  1. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Auslagen und Kostenersatz erfolgen gemäß steuerlichen Maßgaben.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten.
  3. Förderndes Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die die Tätigkeiten des Vereins und seine Mitglieder unterstützen und fördern möchte, insbesondere durch Geld- und Sachspenden. 
  4. Arten der Mitgliedschaft sollten aufgelistet werden:
    - ordentliche Mitglieder
    - Fördermitglieder
    - Ehrenmitglieder
  5. Ein förderndes Mitglied darf der Mitgliederversammlung beiwohnen, hat aber kein Stimmrecht.
  6. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Hierbei muss angegeben werden, ob es sich um eine ordentliche oder eine fördernde Mitgliedschaft handeln soll. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der mehrheitliche Vorstandsbeschluss.
  7. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  8. Das Erheben, Verarbeiten, Speichern und Nutzen dieser personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks und für die Mitgliederverwaltung erforderlich. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters hierzu, ist bei Minderjährigen schriftlich vorzulegen. "
  9. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Tag des folgenden Monats in dem der Mitgliedsantrag gestellt wurde.
  10. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragssteller die Gründe der Ablehnung zu nennen
  11. Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung des Mitglieds durch  einen von ihm schriftlich Bevollmächtigten ist zulässig, maximal darf ein Vertreter von drei Mitgliedern beauftragt werden.
  12. Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Sinne dieser Satzung zu handeln, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss von Mitgliedern kann durch 2/3 Mehrheit des Vorstandes bei Vorliegen von wichtigen Gründen erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zu wider handelt. Ein Mitglied handelt insbesondere zuwider, wenn sein Verhalten sich nicht nach den demokratischen Maßstäben oder den Vereinsstatuten orientiert, unüberwindbare Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern und den übrigen Mitgliedern bestehen oder Vereinsinterna außenstehenden Dritten mitgeteilt werden oder das Mitglied mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen mehr als 6 Monate im Rückstand ist.
  4. Mit dem Ausschluss des Mitgliedes erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Das Vereinseigentum ist unaufgefordert abzugeben.
  5. Für den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig.

§ 9 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeiten bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens zum 01. Februar für das laufende Geschäftsjahr zu bezahlen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

 

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Sie soll vom Vorstand mindestens einmal im Jahr - im ersten Quartal - einberufen werden. Eine online durchgeführte Mitgliederversammlung ist zulässig, sofern zu der Versammlung ausschließlich Mitglieder des Vereins Zugang haben.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand verlangen.
  4. Die Einberufung hat schriftlich, d.h. per E-Mail, Brief oder Fax, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Email-Adresse, hilfsweise Postadresse, hilfsweise Faxnummer gerichtet war. 
  5. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen, später eingegangene Anträge zu behandeln.
  6. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
    • Feststellung der Jahresrechnung,
    • Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten,
    • Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
    • Eine Zweckänderung bedarf aller Mitglieder.
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  7. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. 
  8. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • stellvertretender Schatzmeister
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden für die Dauer von 3 Jahren, Im darauffolgenden Jahr wird der 2. Vorsitzende gewählt für 3 Jahre und in dem darauffolgenden Jahr der Schatzmeister für 3 Jahre. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
  4. Es kann ein erweiterter Vorstand gewählt werden bestehend aus Schriftführer und Beisitzer.
  5. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.
  6. In das Vorstandsamt können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  7. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
    • Leitung des Vereins, Verwaltung des Vereinsvermögens,
    • Die Überwachung der Einhaltung der Satzung und der Vereinsbeschlüsse,
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    • Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • Erstellung des Tätigkeitsberichts und Jahresabschlusses,
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
    • alle sonstigen Tätigkeiten und Aufgaben, soweit diese nicht ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung greift.
    • Der Vorstand kann Mitglieder durch Beschluss mit besonderen Funktionen betrauen.
  8. Vorstandssitzungen sind bei Bedarf durch den/die Vorsitzenden einzuberufen. Die Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfassung über einzelne Geschäftsvorfälle kann auch im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Schriftform. Bei einer Patt-Situation hat der 1. Vorsitzende eine zusätzliche Stimme.
  9. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  11. Die Mitglieder des Vorstands sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich für den Verein sind.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen oder mehrere Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Vorstand nahestehende Personen angehören dürfen.
  2. Der Kassenprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und bestätigt dies durch seine Unterschrift.
  3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des Vorstandes.

§ 14 Satzung

  1. Änderungen der Satzung können nur mit 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 50% an Naxos Animal Welfare Society und zu 50% an Sea Shepherd Deutschland e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für den Tierschutz im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

§ 16 Haftung

  1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied oder einem Delegierten aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  2. Vereinsmitglieder und Vorstand haften nur mit dem Vereinsvermögen und werden von jeglicher Haftung mit ihrem Privatvermögen freigestellt.